欧洲华人汽车工程师协会

 

 

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协会章程

欧洲华人汽车工程师协会章程
欧洲华人汽车工程师协会章程 (German version) (2009年11月14日修改通过) 第一章 名称与会址 1. 协会名称为“ 欧洲华人汽车工程师协会“,其英文名为“European Chinese Society of Automotive Engineers”, 缩写为 ...
29.4.2011 22:23
ECSAE Regulations

欧洲华人汽车工程师协会章程 (German version)

(2009年11月14日修改通过)

第一章 名称与会址
1. 协会名称为“ 欧洲华人汽车工程师协会“,其英文名为“European Chinese Society of Automotive Engineers”, 缩写为“ECSAE”。她应在雷根斯堡地方法院注册。注册后,她的名字加上e.V.的后缀。
2. 协会的会址是德国的雷根斯堡市。
3. 协会的业务年度始于一月一日终与十二月三十一日

第二章 宗旨
协会旨在促进汽车技术领域的科学研究和教育工作的普及与发展。为实现此目的,协会将单独或与其他相关专业协会合作组织如下活动:
1. 组织专业交流以增进汽车工程同仁之间的相互了解和联系。
2. 组织欧洲和其它地区汽车工程同仁共同参加的研讨会。
3. 组织汽车工程及相关行业专家学者的专题报告。

第三章 性质
1. 协会只从事根据税法规定可以享受税务优惠的纯粹公益性事业。
2. 协会独立于任何党派,在政治和宗教方面保持中立。

第四章 会员与会费
1. ECSAE有正式会员,学生会员和荣誉会员三种。
2. 任何承认本章程的个人或团体均可成为协会会员。
3. 接受会员入会由理事会决定。会员入会须提交书面申请。
4. 正式会员和学生会员有义务交纳年费。年费额由会员大会确定。荣誉会员没有交纳年费的义务。
5. 会员的入会申请应提供本人的真实姓名、通信地址、电子邮件地址和电话号码。如以上数据有变动,会员应书面通知秘书处。
6. 会员退会,如果
- 会员大会作出决定,
- 会员没有交纳会费(超过截止日期六个月),
- 协会解散。

第五章 机构
协会的机构是会员大会、理事会和秘书处。

第六章 会员大会
1. 会员大会是协会的决策机构。
2. 会员大会由全体会员组成。
3. 会员大会的决议必须由到会正式会员半数以上通过。每个正式会员持有一票。
4. 会员大会必须由理事会每年至少召集一次。参加会员大会的邀请信应至少提前四周发出。会议记录员由理事会提名。会议记录应由大会主持人和两位到会正式会员签字。
5. 会员大会的任务是:
- 批准会议议程,
- 通过年度工作报告,
- 审核帐目,
- 年度交接,
- 选举理事会,
- 批准工作和财务计划,
- 确定会费,
- 修改章程。

第七章 理事会
1. 理事会是本协会的执行机构。
2. 理事会有会长、副会长和若干名理事组成。
3. 按照德国民法第26条意义上的法人代表由理事会三名成员构成。他们是会长、常务副会长及负责公众关系和对外联络事务的理事。
4. 每个法人代表有权单独对外代表协会。
5. 理事会由会员大会选举产生,任期三年。理事会留任直到会员大会选举出新理事会为止。
6. 只有正式会员才可被选举为理事会成员。
7. 理事会的决议由简单多数通过。每个理事持有一票。
8. 因故不能参加会议的理事会成员可通过书面形式参加会议议题表决。书面表决必须在会议召开之前提交秘书处。只有在半数以上的理事会成员出席了会议或提交了书面表决的条件下,理事会会议才可作出有效决议。
9. 在会长因故不能履行会长职责时,由协会常务副会长代行会长职责。
10.理事会的任务是:
- 召集会员大会,
- 选举会长,
- 接受会员入会,
- 任命协会地区分会和专业分会会长,
- 聘请名誉会长、名誉理事和荣誉会员。
11.会长的任务是:
- 召集理事会,
- 起草年度工作报告,
- 负责起草工作和财务计划,
- 任命秘书长。
12.法人代表的任务是:
- 对外代表协会。

第八章 名誉会长和名誉理事
为了协会更好地开展工作,理事会可以聘请德高望重的汽车工程界人士担任协会名誉会长和名誉理事,任期三年,可以连任。


第九章 财务
1. 协会的经费来自会员会费和捐款。
2. 协会不谋取私利,更不以追求自身经济利益为目的。
3. 协会的资金只允许用于符合协会宗旨的活动中。
4. 不允许任何会员或个人通过与协会目的无关的或者不正当的活动牟取私利。
5. 不可用协会的资金给会员付薪水.

第十章 修改章程
本章程的任何修改都要经会员大会讨论并经过到会正式会员的三分之二多数通过。

第十一章 协会的解散
1. 协会须开一次专门讨论此事的会员大会讨论并经过到会正式会员的三分之二多数通过。
2. 协会的解散应由当时任职的理事会负责办理。
3. 如协会解散,协会的财产将转让给其它享受本章程意义上的税务优惠的纯粹公益性组织。

第十二章 其它规定
1. 德国民法相应的条文适用于本章程未详细规定的方面。
2. 涉及协会的法律纠纷由协会所在地法院裁决。

European Chinese Society of Automotive Engineers

- Satzung - 

(Die Satzung wurde durch die erste Mitgliederversammlung am 14.11.2009 einstimmig angenommen.)

§ 1. Name und Sitz
1. Die Körperschaft trägt den Namen "European Chinese Society of Automotive Engineers" mit der Abkürzung "ECSAE". Sie soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Regensburg eingetragen werden. Nach der Eintragung führt sie den Zusatz "e.V." in ihrem Namen.
2. Der Sitz des ECSAE ist Regensburg, Bundesrepublik Deutschland.


§ 2. Zwecke
Der Zweck des ECSAE besteht darin, die Kommunikation und Kontakte zwischen den in der europäischen Automobilbranche tätigen Überseechinesen zu fördern und die Kooperation mit ähnlichen Organisationen oder Fachverbänden zu intensivieren sowie den Austausch mit der Automobilindustrie zu verstärken. Zwar insbesondere durch:
1. Anreicherung des fachlichen Austausches und Verstärkung der Kommunikation zwischen den Fachkollegen.
2. Organisation von für die Öffentlichkeit zugänglichen Seminaren mit europäischen und chinesischen Fachkollegen, um den gegenseitigen Austausch zu verbessern.
3. Organisation von Fachvorträgen, die von Experten auf den für die Automobiltechnik relevanten Gebieten gehalten werden.
4. Organisation von Austauschveranstaltungen mit der Automobilindustrie.


§ 3. Eigenschaften
1. ECSAE verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. ECSAE ist eine unabhängige Organisation und verhält sich politisch und religiös neutral.


§ 4. Mitgliedschaft und Mitgliedsbeitrag
1. ECSAE hat formelle Mitglieder, studentische Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2. Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied werden, falls sie die Satzung des ECSAE anerkennt.
3. Über die Aufnahme in ECSAE entscheidet der Vorstand. Die Voraussetzung für die Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag.
4. Die formellen und die studentischen Mitglieder sind dazu verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge jährlich zu entrichten. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung durch Beschluss festgelegt. Die Ehrenmitglieder sind nicht dazu verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
5. Der Mitgliedsantrag soll die Angabe über den Namen, Adresse, Emailadresse, Telefonnummer enthalten. Falls sich die oben genannten Daten eines Mitgliedes ändern, soll das Sekretariat des ECSAE schriftlich informiert werden.
6. Die Mitgliedschaft kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung beendet werden oder sie endet automatisch, wenn die Zahlungsfrist für die Mitgliedsbeiträge mehr als sechs Monate überschritten ist bzw. der Verein aufgelöst wurde.


§ 5. Organe
Die Organe des ECSAE sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und das Sekretariat.

§ 6. Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das Entscheidungsorgan des ECSAE.
2. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern.
3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen mindestens von der Hälfte der
anwesenden formellen Mitglieder zugestimmt werden. Jedes formelle Mitglied hat eine Stimme.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von mindestens vier Wochen vor der geplanten Mitgliederversammlung. Der Protokollführer wird vom Vorstand vorgeschlagen. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter und zwei anwesenden formellen Mitgliedern unterzeichnet.
5. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Zustimmung der Tagesordnung
- Entgegennahme des Jahresberichts über das abgelaufene Geschäftsjahr
- Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Zustimmung einer Tätigkeit
- und Haushaltsplans für das folgende

§ 7. Vorstand
Geschäftsjahr - Festlegung der Mitgliedsbeiträge - Änderung der Satzung
1. Der Vorstand ist das Ausführungsorgan des ECSAE.
2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und anderen Vorstandsmitgliedern.
3. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus 3 Vorstandsmitgliedern mit der Vertretungsvollmacht. Sie sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und das Vorstandsmitglied, das für das Arbeitsgebiet "Public Relation" zuständig ist.
4. Jeder der Vorstandsmitglieder mit der Vertretungsvollmacht ist allein zur Vertretung des ECSAE berechtigt.
5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und hat eine Amtszeit von 3 Jahren. Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird.
6. Nur formelle Mitglieder, die in der europäischen Automobilbranche tätig sind, können zum Vorstand gewählt werden.
7. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
8. Eine Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder entweder anwesend sind oder ihre Stimme schriftlich mitgeteilt haben. Die schriftliche Mitteilung der Stimme muss vor der Sitzung erfolgen.
9. Der Vertreter des Vorsitzenden ist der geschäftsführende stellvertretende Vorsitzende des ECSAE.
10. Die Aufgaben des Vorstandes sind:
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Wahl des Vorsitzendes
- Aufnahme von neuen Mitgliedern
- Ernennung der Leiter von Ortvertretungen des ECSAE
- Berufung der Ehrenvorsitzenden, Ehrenvorstandsmitglieder und Ehrenmitglieder
11. Die Aufgaben des Vorsitzenden sind:
- Einberufung der Vorstandssitzung
- Erstellung des Jahresberichts für das abgelaufene Geschäftsjahr
- Entwurf der Tätigkeit
- und Haushaltsplans für das folgende Geschäftsjahr
- Ernennung des Generalsekretärs
12. Die Aufgabe der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder ist:
- Vertreten des ECSAE nach außen

§ 8. Ehrenvorsitzender und Ehrenvorstandsmitglieder
Der Vorstand darf die in der Automobilbranche angesehenen Persönlichkeiten zum Ehrenvorsitzenden und zu Ehrenvorstandsmitgliedern berufen. Die Amtszeit dauert drei Jahre und kann verlängert werden.


§ 9. Finanzen
1. ECSAE finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge und Spenden.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
3. Mitteln des ECSAE dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Es darf weder Mitglied noch Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 10. Satzungsänderung
Eine Änderung der vorliegenden Satzung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden formellen Mitglieder der Mitgliederversammlung.


§ 11. Auflösung
1. Die Auflösung des ECSAE kann nur durch eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung erfolgen. Zu diesem Beschluss ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden formellen Mitglieder der Mitgliederversammlung vorausgesetzt.
2. Die Auflösung obliegt dem zuletzt amtierenden Vorstand.
3. Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des ECSAE an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks unmittelbarer und ausschließlicher Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung.


§ 12. Schlussbestimmungen
1. Soweit keine Regelung im Rahmen dieser Satzung besteht, gelten die entsprechenden Bestimmungen des BGB.
2. Gerichtsstand für zivile Streitigkeiten ist der Sitz des Vereins.

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